Mutterschutz: 9 Fakten, die du kennen solltest

SCHWANGERSCHAFT, Wissen

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sollen Mütter nicht arbeiten. Doch das Mutterschutzgesetz geht noch viel weiter. Hier sind die wichtigsten Fakten zum Thema Mutterschutz.

Seit wann gibt es Mutterschutz?

Seit 1952 gibt es in Deutschland ein Gesetz zum Mutterschutz, das inzwischen mehrfach an aktuelle Verhältnisse angepasst wurde. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Frauen in Deutschland, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Wie lange dauert der Mutterschutz?

In der Regel beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Bei einer Mehrlingsschwangerschaft oder einer Frühgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Auch wenn du vor dem errechneten Termin dein Baby bekommst, verlängert sich die Zeit nach der Geburt genau um diese Tage. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren kann sie auch in den Wochen vor der Geburt noch arbeiten. Danach allerdings gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.

Was bedeutet das finanziell?

Während der Mutterschaftsfrist erhalten Frauen von der Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Wenn der Betrag den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn unterschreitet, dann bezuschusst der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld. Der Satz, der pro Monat gezahlt wird, wird dem durchschnittlichen Arbeitslohn der letzten drei Monate entsprechen.
Geringfügig Verdienende erhalten vom Bundesversicherungsamt einmalig bis zu 210 Euro. Bei Arbeitslosen entspricht das Mutterschaftsgeld dem Betrag des Arbeitslosengeldes.


Wo stelle ich den Antrag?

Zuerst braucht man von der Frauenärztin oder der Hebamme eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes. Der muss spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin ausgestellt werden. Bei nachträglich ausgefüllten Bescheinigungen kann die Krankenkasse die Zahlungen verweigern. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei deiner Krankenkasse gestellt. Privat versicherte Frauen erhalten vom Bund Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Der Antrag wird in diesem Fall bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn gestellt. Auch hier bezuschusst der Arbeitgeber entsprechend des bisherigen Nettogehaltes.

Bekomme ich auch als Freiberuflerin Mutterschaftsgeld?

Auch Freiberufler und Selbstständige haben Anspruch darauf. Allerdings nur dann, wenn sie 42 Tage vor dem errechneten Geburtstermin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Krankengeld und somit 70 Prozent des Einkommens, anhand dessen der Krankenkassenbeitrag vor Beginn des Mutterschutzes errechnet wurde.

Wie lange darf ich pro Tag arbeiten?

Für Schwangere ist das genau geregelt. Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht überschreiten. Während der Schwangerschaft dürfen sie zudem nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls verboten. Ausnahmen gibt es nur für Beschäftigte in der Gastronomie, in der Landwirtschaft und für Künstlerinnen. Aber auch die gelten nur in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft.

Kann man mir eine Kündigung aussprechen?

Das Mutterschutzgesetz sieht gleichzeitig einen Kündigungsschutz vor. Das heißt, der Arbeitgeber darf ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Die Regelung gilt auch für Auszubildende und in der Probezeit. Sollte die Kündigung des Arbeitgebers ohne Wissen über die Schwangerschaft erfolgen, so kann der Nachweis auch bis zu zwei Wochen im Nachhinein erbracht werden. Die Kündigung wird damit unwirksam. Zeitlich befristete Arbeitsverträge enden dagegen trotz Mutterschutz wie vorgesehen.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Besteht Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind, kann durch ein ärztliches Attest schon vor dem Mutterschutz ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das kann nur bestimmte Tätigkeiten umfassen oder die Anzahl der Arbeitsstunden. Wenn sich die Arbeitsumstände nicht so gestalten lassen, dass die Gefahr für Mutter und das Ungeborene eingeschränkt werden können, wird ein generelles Arbeitsverbot wirksam. An den Gehaltszahlungen ändert sich dadurch nichts. Sie entsprechen dem durchschnittlichen Arbeitslohn der letzten drei Monate, allerdings bleiben außerordentliche Zuzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütungen unberücksichtigt.

Wann muss ich den Arbeitgeber informieren?

Es gibt hierzu keine gesetzliche Frist. Wer allerdings starken Belastungen ausgesetzt ist (Reinigungsmittel, Röntgenstrahlen, schwere körperliche Arbeiten), sollte den Arbeitgeber frühzeitig informieren. Nur wenn der Arbeitgeber über die neue Situation Bescheid weiß, können auch alle Rechte und Vorteile des Mutterschutzgesetzes wahrgenommen werden. Einen Leitfaden zum Mutterschutz mit vielen rechtlichen Infos findet ihr auch beim Familienministerium.

Habt ihr schon alle Infos zum Thema Elterngeld? Die Anwältin Sandra Runge hat uns im Interview die besten Tipps verraten.

Foto: Bich Ngoc Le/unsplash

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